Update Corona – Notmaßnahme NOW (Kurzarbeit) zur Lohnunterstützung in NL

Update Corona – Notmaßnahme NOW (Kurzarbeit) zur Lohnunterstützung in NL

Freischaltung der Antragsmöglichkeit am 6. April 2020!

Am 1. April 2020 ist die niederländische Regelung Notmaßnahme Lohnunterstützung zur Aufrechterhaltung von Arbeitsplätzen (auf Niederländisch mit „NOW“ abgekürzt) veröffentlicht. Am 2. April 2020 ist sie in Kraft getreten. Die Antragsfrist läuft vom 06. April 2020 bis 31. Mai 2020. Die Maßnahme gilt zunächst für den Zeitraum 1. Marz bis 31. Mai 2020. Eine Verlängerung nach dem 31. Mai 2020 wird nicht ausgeschlossen.

Zusammengefasst bietet die Regelung einen Zuschuss für Arbeitgeber auf der Basis eines erwarteten Umsatzrückganges von mindestens 20% über drei Monate in dem Zeitraum März-Juli 2020. Anders als bei der Kurzarbeitsregelung in Deutschland gibt es keinen Zusammenhang mit den durch die Mitarbeiter zu leistenden Arbeitsstunden.  Arbeitnehmer erhalten weiterhin 100 % ihres Lohns.

In diesem Blog informieren wir Sie über die Einzelheiten der Regelung und der Antragsstellung.

Voraussetzungen

Es muss ein Umsatzrückgang von mindestens 20% im Subventionsbezugsraum vorliegen. Dafür gilt folgendes:

  • Der Umsatzrückgang ist auf außergewöhnliche Umstände, wie die Corona Krise zurückzuführen.
  • Referenzumsatz ist 25% des Umsatzes für des Kalenderjahres 2019.
  • Der Umsatzrückgang bezieht sich auf einen aufeinanderfolgenden Zeitraum von drei Kalendermonaten innerhalb des Zeitraums vom 1. März bis 31. Juli 2020 (Subventionsbezugsraum).
  • Der Subventionsbezugsraum muss am ersten des Monats beginnen.
  • Es muss einen durchschnittlichen Umsatzrückgang von mindestens 20% über die drei Monate geben. Hierfür folgende Beispiele: Der Umsatz sinkt in einem Monat um 60%, das heißt 20% über drei Monate durchschnittlich. Sinkt der Umsatz nur in einem Monat um 20%, dann ist der durchschnittliche Rückgang 6,7% (kein Anspruch).
  • Der Umsatzrückgang wird durch den Vergleich zwischen dem Referenzumsatz und dem Umsatzrückgang bestimmt.
  • Bei einer Unternehmensgruppe wird von einem Umsatzrückgang der gesamten Gruppe zum 1. März 2020 ausgegangen. Ausländische Gesellschaften der Gruppe, die keinen in den Niederlanden sozial versicherten Lohn zahlen, werden bei der Berechnung des Umsatzrückganges der gesamten Gruppe nicht berücksichtigt.


Höhe der Subvention

  • Die Subvention ist vom Umsatzrückgang abhängig. Sie beträgt bei 100% Umsatzrückgang 90% der Lohnsumme. Bei einem Umsatzrückgang von weniger als 100%, jedoch mindestens 20%, wird die Höhe der Subvention anteilig berechnet. D.h. z.B.: Bei einem Umsatzrückgang von 50% beträgt die Subvention 45% (= 50% von 90%) der Lohnsumme.
  • Für den Subventionsvorschuss ist die gesamte Lohnsumme gemäß der Lohnsteueranzeige vom Januar 2020 maßgebend.
  • Für die endgültige Feststellung der Subvention wird 3 x die gesamte Lohnsumme in den drei von dem Antragsteller vorab ausgewählten Monaten im Zeitraum 1. Marz 2020 – 31 Juli 2020 (Subventionsbezugsraum)angesetzt. Erhöhungen dieser Lohnsumme im Vergleich zu der Lohnsumme Januar 2020, z.B. durch den Diensteintritt neuer Mitarbeiter, führen nicht zu einer Erhöhung der Subvention. Eine niedrigere Lohnsumme führt zu einer Korrektur und eventueller Rückerstattungsforderung.
  • Für die Feststellung der gesamten Lohnsumme wird das Gehalt aller Arbeitnehmer+ 30% pauschal für Arbeitgeberkosten (Arbeitgeber Sozialbeiträge, Urlaubsgeld, betriebliche Rente) herangezogen. Das subventionsfähige Gehalt ist dabei auf 9.538 € maximiert.


Antrag der Subvention - Vorschuss

  • Arbeitgeber, die in den Niederlanden eine Lohnsteuernummer haben, sind antragsfähig. Das können auch ausländische Arbeitgeber mit Personal in den Niederlanden sein, wie eine GmbH.
  • Den Antrag stellen Sie online bei der Behörde UWV.
  • Bei dem Antrag melden Sie den erwarteten Umsatzrückgang in dem von Ihnen auszuwählenden aufeinanderfolgenden Zeitraum von drei Kalendermonaten innerhalb des Zeitraums vom 1. März bis 31. Juli 2020 (Subventionsbezugsraum). Dieser Zeitraum kann nach dem Antrag nicht mehr geändert werden.
  • Sie haben nach der Antragstellung vier Wochen Zeit, um fehlende Informationen nachzureichen.
  • Innerhalb von 13 Wochen (man erstrebt zwei bis vier Wochen) erhalten Sie den Bescheid mit der zu erwartenden Subvention; 80% davon wird als Vorschuss ausgezahlt. Maßgebend für den Vorschuss ist die gesamte Lohnsumme vom Januar 2020 gemäß Lohnsteueranzeige in dem Monat.
  • Falls die Bankkontonummer des Arbeitgebers, die mit der Lohnsteuernummer verknüpft ist, eine ausländische Kontonummer ist, soll der Arbeitgeber den Antrag innerhalb von vier Wochen um eine niederländische Bankkontonummer ergänzen.  Die Subvention wird nämlich nur auf ein niederländisches Bankkonto ausgezahlt.


Feststellung der Subvention

  • Der Antrag zur endgültigen Feststellung der Subvention muss innerhalb von 24 Wochen nach Ablauf des dreimonatigen Subventionsbezugsraum bei der UWV gestellt werden.
  • Die UWV entscheidet innerhalb von 52 Wochen (Änderung 3. April 2020), jedoch so viel wie möglich innerhalb von 22 Wochen.
  • Bei der Feststellungsantrag wird der endgültige Umsatzrückgang und die gesamte Lohnsumme für den Subventionsbezugsraum angezeigt. Ein Bericht des Abschlussprüfers muss mitübersandt werden.


Verpflichtungen des Arbeitgebers

  • In der Regelung ist aufgenommen, dass vom Arbeitgeber erwartet wird, die Lohnsumme für Januar 2020 wie in dem Antrag angezeigt in dem Subventionsbezugsraum sofern wie möglich in gleicher Höhe weiterzuzahlen.
  • Der Arbeitgeber ist verpflichtet, zwischen dem 18. März und dem 31. Mai 2020 keine Anträge bei der UWV zur Genehmigung von Kündigungen aus betriebsbedingten Gründen zu stellen Die Rücknahme bereits eingereichter Anträge ist innerhalb von 5 Tagen nach Inkrafttreten der NOW Regelung, somit spätestens 7. April 2020, möglich. Im Falle eines Verstoßes werden die Löhne der Arbeitnehmer, für die die Entlassungsanträge bei der UWV eingingen, zuzüglich 50% von der gesamten Lohnsumme abgezogen, auf der sich die endgültige Feststellung der Subvention basiert.
  • Entlassungen aus anderen Gründen, sowie den Abschluss von Aufhebungsverträgen, führen nicht zu dem Lohnabzug bei der endgültigen Feststellung der Subvention.
  • Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Subvention ausschließlich zur Zahlung der Lohnkosten zu verwenden.
  • Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Betriebsrat oder die Arbeitnehmervertretung gemäß dem niederländischen Betriebsratsgesetz zu informieren.

 Wenn Sie Fragen haben oder Hilfe zu diesem Thema oder zu anderen arbeitsrechtlichen Themen brauchen, nehmen Sie Kontakt auf mit Marije van der Tol.