Transparenzregister jetzt auch in NL - Lange Übergangsregelung für bestehende Gesellschaften
Seit dem 27. September 2020 ist auch in den Niederlanden die Registrierung des wirtschaftlich Berechtigten in einem Transparenzregister (in den Niederlanden: UBO-Register) verpflichtet. Für bestehende Gesellschaften gilt eine lange Übergangsperiode von 18 Monaten, bis die Registrierung des wirtschaftlich Berechtigten erfolgt sein muss. Neugründungen müssen den UBO bei der ersten Handelsregistereintragung registrieren. Dies übernimmt der Notar. Das UBO-Register wird beim Handelsregister geführt, das in den Niederlanden in den Händen der Kamer van Koophandel (KvK) liegt.
Wer ist zur Registration verpflichtet?
Niederländische Kapitalgesellschaften (B.V., N.V.), aber auch Vereine, Stiftungen, Genossenschaften und Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit müssen ihren UBO (ultimate beneficial owner) registrieren. Gleiches gilt für die Personengesellschaft, die niederländische OHG (v.o.f.), die niederländische KG (c.v.) und die niederländische Rederei. Auch die europäischen Rechtsformen SE, ESC und EWIV sowie Kirchen/Glaubensgemeinschaften sind verpflichtet, ihren UBO zu registrieren.
Von der Verpflichtung ausgenommen sind börsennotierte Gesellschaften und ihre 100% Beteiligungen. Das gilt auch für 100% Beteiligungen deutscher börsennotierter Gesellschaften. Ausländische Unternehmen, die nur eine unselbständige Niederlassung in den Niederlanden haben, sind ebenfalls nicht zur Meldung im UBO-Register verpflichtet.
Wer ist UBO?
UBO ist eine natürliche Person, die direkt oder indirekt mehr als 25 % der Eigentumsrechte oder der Stimmrechte hält, direkt oder indirekt mehr als 25 % des wirtschaftlichen Eigentums hat oder auf andere Weise tatsächlich die Kontrolle über eine Rechtsperson ausübt. Der niederländische Gesetzgeber hat für jede einzelne Kategorie von Rechtspersonen eine eigene UBO-Definition in das Ausführungsgesetz aufgenommen, die alle auf der Definition in der Geldwäscherichtlinie aufbauen.
Lässt sich kein UBO ermitteln, ist die Unternehmensleitung Pseudo-UBO. In den Niederlanden können auch juristische Personen die Geschäftsführung übernehmen, so ist es z.B. üblich, dass Holdinggesellschaften die Geschäftsführung für alle operativen Töchter ausüben. In einem solchen Falle sind alle satzungsmäßig ernannten Geschäftsführer Pseudo-UBO.
Welche Daten werden registriert?
Im UBO-Register werden die folgenden Daten registriert:
- Name, Geburtsmonat, Geburtsjahr, Wohnland und Nationalität
- Die Art der wirtschaftlichen Berechtigung
- Geburtstag, Geburtsort, Geburtsland und Wohnadresse
- Die Sozialversicherungsnummer oder eine ausländische Identifikationsnummer (FIN, TIN)
- Die Kopie eines gültigen Identitätsdokuments, aus dem diese Angaben hervorgehen
- Die Kopie von Unterlagen, aus der sich die Art und der Umfang der vom UBO gehaltenen Beteiligung ergeben (z.B. ein Gründungsurkunde, ein Gesellschafterregister o.ä.
Nur die Daten unter (1) und (2) sind öffentlich einsehbar. Die Daten unter (3) bis (6) können nur von zuständigen Behörden wie der Finanzaufsicht (DNB und AFM) oder von Ermittlungsbehörden wie FIOD, Staatsanwaltschaft oder nationale Polizeibehörden eingesehen werden.
Wann muss die Registrierung im UBO-Register erfolgt sein?
Neugründungen müssen ihren UBO bei der ersten Eintragung ins Handelsregister registrieren. Das übernimmt der Notar.
Für bestehende Gesellschaften gilt eine lange Übergangszeit. Erst nach 18 Monaten, also bis zum 27.03.2022, muss die Registration erfolgt sein.
Wer kann das UBO-Register einsehen?
Das UBO-Register ist öffentlich durch jedermann einzusehen. Man hat jedoch nur Einsicht in die nachfolgenden Daten:
- Name, Geburtsmonat, Geburtsjahr, Wohnland und Nationalität
- Die Art der wirtschaftlichen Berechtigung
Für die Einsichtnahme muss man sich registrieren.
Verpflichtung zur Unstimmigkeitsmeldung
Banken und Trust Offices, aber auch Notare und Rechtsanwälte sind verpflichtet, Unstimmigkeiten zwischen UBO-Daten, die ihnen im Rahmen einer den Prüfungspflichten des niederländischen Geldwäschegesetzen (Wwft 2018) unterliegenden Tätigkeiten bekannt werden, und den im UBO-Register registrierten Daten zu melden. Dies also z.B. bei UBO-Prüfungen im Rahmen von Unternehmensübernahmen oder Unternehmensgründungen.
Umsetzung Vorgaben Geldwäscherichtlinie
Damit werden die Vorgaben der 4. und 5. Geldwäscherichtlinie auch in den Niederlanden umgesetzt. Die Einführung des UBO-Registers und die Ausführungsgesetzgebung waren in den Niederlanden recht umstritten. Bisher war es so, dass aus dem niederländischen Handelsregister (oder anderen öffentlich zugänglichen Registern und Dokumenten) Alleingesellschafter nicht ersichtlich waren. Auch die Verteilung von Gesellschaftsanteilen bei mehreren Gesellschaftern einer B.V. war nicht erkennbar.
Der niederländische Gesetzgeber arbeitet noch an einem UBO-Register für Trusts und andere Rechtsgestaltungen für die treuhänderische Verwaltung von Vermögen.
Fragen zur UBO-Registrierung in den Niederlanden oder zum niederländischen Gesellschaftsrecht? Nehmen Sie Kontakt auf mit Ute Acker