Die Frage nach dem Impf- oder Genesenstatus von Mitarbeitern
In Deutschland dürfen Schulen, Kindertagesstätten, Krankenhäuser und Pflegeheime seit kurzem ihre Mitarbeiter nach ihrem Covid-19 Impf- oder Genesenenstatus fragen. In den Niederlanden besteht eine entsprechende gesetzliche Grundlage dagegen noch nicht.
Die Situation in den Niederlanden
Die Information über den Impf- und Genesenenstatus darf in den Niederlanden nur durch den Arbodienst und die Betriebsärzte erfasst werden. Sie dürfen Gesundheitsdaten von Mitarbeitern im Krankheitsfall und bei deren Wiedereingliederung verarbeiten.
An einer gesetzlichen Grundlage für die Verarbeitung durch den Arbeitgeber insbesondere während der Coronapandemie besteht jedoch Bedarf. So spricht sich der größte Branchenverband in der Altenpflege dafür aus, dass den jeweiligen Pflegeeinrichtung bekannt gegeben wird, welche Pflegekräfte gegen Covid-19 geimpft sind und welche nicht. Die Gewerkschaften dagegen lehnen die eine Verarbeitung des Impfstatus durch den Arbeitgeber ab.
Für die Befürworter des Fragerechts besteht jedoch Hoffnung. Am Dienstag, den 14. September 2021, teilte der Gesundheitsminister Hugo de Jonge nach einem entsprechenden Aufruf des Outbreak Management Teams (OMT) mit, dass die Frage nach dem Impfstatus von Mitarbeitern kein Tabu mehr sei. Auch zieht er eine Gesetzesänderung in Betracht, die dies ermöglichen würde. Bislang galt dies als unzulässiger Eingriff in die Privatsphäre der Mitarbeiter.
Der niederländische Datenschutzbeauftragte (Autoriteit Persoonsgegevens), der Arbeitgebern bislang davon abgeraten hatte, den Impfstatus zu erfragen, hat die Informationen hierzu auf seiner Website angeglichen und verhält sich hierzu neutraler als bislang.
Auch die niederländische Regierung hat ihre Informationen zum Fragerecht angepasst und geht sogar noch einen Schritt weiter als der niederländische Datenschutzbeauftragte. Demnach sei das Fragen nach dem Impfstatus erlaubt, sofern es hierfür einen guten Grund gäbe. Darüber hinaus sei die Frage des Arbeitgebers nach dem Impfstatus des Arbeitnehmers nur zulässig, wenn der Arbeitgeber einen deutlichen Plan habe, wie er vorgehen wolle, wenn der Arbeitnehmer nicht geimpft sei oder seinen Impfstatus nicht preisgeben wolle. Dies wirft Fragen auf, da nicht darauf eingegangen wird, was ein derartiger Plan beinhalten kann.
Nach geltendem niederländischem Recht darf der Arbeitgeber die Antwort des Arbeitnehmers nämlich nicht formell mit Konsequenzen verknüpfen und die Gesundheitsdaten auch nicht verarbeiten. Dem Ergreifen andere Maßnahmen steht das jedoch nicht im Wege: Ein Betriebsarzt darf dem Arbeitgeber zwar nicht mitteilen, welche Arbeitnehmer geimpft sind, er kann aber Auskunft über die Anzahl geimpfter Mitarbeiter geben. Auf dieser Grundlage kann er wiederum dem Arbeitgeber raten, welche Maßnahmen er am Arbeitsplatz durchführen sollte.
Die Gesetzesänderung in Deutschland
Das Fragen nach dem Impfstatus ist jedenfalls in deutschen Krankenhäusern kein Novum; schon vor Corona waren sie berechtigt ihn zu verarbeiten. Am 7. September 2021 hat der Bundestag einen Gesetzentwurf verabschiedet, der das auf Schulen, Kindertagesstätten und Pflegeheime ausweitet. In diesen Sektoren besteht ein höheres Risiko der Krankheitsausbreitung, weil dort viel Kontakt zu Menschen aus Risikogruppen besteht oder viele Menschen auf engem Raum zusammenkommen.
Diese neue Regel wurde im Infektionsschutzgesetz aufgenommen. Auch wurde im Rahmen dessen die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchVO) geändert.
Nach der neuen Regelung setzt die Verarbeitung des Impfstatus voraus, dass eine epidemische Lage von nationaler Tragweite vorliegen muss und die Verarbeitung zur Verhinderung der Verbreitung des Coronavirus erforderlich ist. Das Vorliegen der eine epidemische Lage von nationaler Tragweite muss vom Deutschen Bundestag nach jeweils drei Monaten neu beschlossen werden; derzeit gilt sie bis zum 24. November 2021.
Die Gesetzesänderung gibt dem Arbeitgeber nicht nur das Recht, seine Mitarbeiter nach ihrem Impf- oder Genesenenstatus zu fragen, sondern verpflichtet auch Arbeitnehmer, die Frage wahrheitsgemäß zu beantworten. Weigert sich der Arbeitnehmer, Auskunft über seinen Impfstatus zu erteilen, kann er mit Sanktionen belegt werden. Dies gilt umso mehr, wenn der Arbeitnehmer vorsätzlich falsche Angaben macht.
Der Arbeitgeber darf die Informationen dokumentieren und darauf beruhend Maßnahmen gegen die Verbreitung des Virus im Unternehmen treffen. Zum Beispiel bei der Erstellung von Dienstplänen, um zu vermeiden, dass ungeimpfte und geimpfte Personen miteinander in Kontakt kommen oder um nicht geimpfte Personen an einem anderen Arbeitsplatz einzusetzen. Ein nicht geimpfter Bewerber kann sogar in der Bewerbungsphase abgelehnt werden.
In Deutschland ist die Gesetzesänderung auf Kritik gestoßen: Gewerkschaften weisen darauf hin, dass die Gesetzesänderung Druck auf Arbeitnehmer ausübt, sich impfen zu lassen, während mit der Gesetzesänderung ausdrücklich keine Impfpflicht für Arbeitnehmer eingeführt wird.
Für Ungeimpfte kann es schwierig werden, Arbeit zu finden und zu erledigen. Bereits jetzt treffen ungeimpfte Arbeitnehmer negative Folgen: So regelt beispielsweise das Infektionsschutzgesetz, dass ein Arbeitnehmer eine Lohnausfallentschädigung erhält, wenn er eine Quaratäneanordnung vom Gesundheitsamt erhält. In einigen Bundesländern wird die Entschädigung den Arbeitnehmern verwehrt, die die Quarantäne durch eine Impfung hätten verhindern können.
Arbeitgeber hingegen sind auch besorgt darüber, wie sie das Fragerecht umsetzen sollen, da gesetzlich nicht festgelegt ist, ob sie vom Arbeitnehmer einen Impf- oder Genesungsnachweis verlangen dürfen.
Wenn Sie Fragen haben oder Hilfe zu diesem Thema oder zu anderen arbeitsrechtlichen Themen brauchen, nehmen Sie Kontakt auf mit Marije van der Tol